Beratungsrecht

Eine grundlegende Befugnis des Ratsmitglieds ist das Beratungs- oder Rederecht. Es darf zwar im Einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Rates kann zum Beispiel das Rederecht durch Regelungen in der Geschäftsordnung eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Rederechts des einzelnen Ratsmitglieds kann auch zugunsten der Fraktionen erfolgen.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel