Rechtsschutz

Gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung von Mitgliedschaftsrechten kann sich das Ratsmitglied auch wehren. Dabei ist zunächst auf der Basis einer Gegenvorstellung für die Arbeit im Gemeinderat vorteilhaft, wenn eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, kann jedes Ratsmitglied mit einer Aufsichtsbeschwerde als formlosem Rechtsbehelf die Aufsichtsbehörde einschalten. Ein Anspruch des Ratsmitglieds darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Fall eines Rechtsverstoßes einschreitet, besteht jedoch nicht. Schließlich hat das Ratsmitglied auch die Möglichkeit, seine Rechte im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel