Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten

Nach § 55 Abs. 1 GemO kann ein bestimmtes Quorum von Gemeinderatsmitgliedern auch das Verfahren zur Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters einleiten. Die Abwahl selbst muss bei urgewählten Bürgermeistern folgerichtig durch die Bürger der Gemeinde erfolgen. Hauptamtliche Beigeordnete können, da sie vom Gemeinderat gewählt wurden, gemäß § 55 Abs. 2 GemO auch durch diesen abgewählt werden.

Autor: Kornelia Schönberg Drucken voriges Kapitel