§ 1 Einberufung zu den Sitzungen

(1)  Der Rat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung einberufen.

  • Für Ortsgemeinden gilt folgender Zusatz:
  • Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde abzustimmen.

(2)  Der Rat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben des Rats gehört. Dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(3)  Sind der Bürgermeister3 und die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.


3)    Das Wort „Bürgermeister im Text der Geschäftsordnung ist bei kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten durch „Oberbürgermeister“, bei Ortsgemeinden durch „Ortsbürgermeister“ zu ersetzen.

Drucken nächstes Kapitel