§ 14 Allgemeines

(1)  Anträge sind nur zulässig, wenn der Rat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.

(2)  Antragsberechtigt sind der Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion8. Von mehreren Ratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.

(3)  Jeder Antrag ist vom Antragsteller (Absatz 2) oder vom Vorsitzenden, im Falle des Beschlussvorschlags eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von einem vom Ausschuss beauftragten Mitglied, vorzutragen und zu begründen.


8)    Bei Ortsgemeinden anfügen: „Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung haben ebenfalls das Recht, Anträge zu stellen.“

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