§ 15 Sachanträge

(1)  Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2)  Anträge, die im Falle ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle verbunden sind.

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