§ 2 Form und Frist der Einladung

(1)  Die Ratsmitglieder und die Beigeordneten werden schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.

  • Für Ortsgemeinden gilt folgender Zusatz: Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist ebenfalls einzuladen.
  • Für Gemeinden mit Ortsbezirken gilt folgender Zusatz: Die Ortsvorsteher sind ebenfalls einzuladen.
  • Für Verbandsgemeinden gilt folgender Zusatz: Die Ortsbürgermeister sind ebenfalls einzuladen.

(1a)  Der Bürgermeister entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und Beigeordneten, die über die technischen Voraussetzungen des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch eine  E-Mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere E-Mail-Adressen angegeben, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1 elektronisch übersendet werden können, ist dem Bürgermeister außerdem mitzuteilen, welche der angegebenen E-Mail-Adressen die Hauptadresse ist, an die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt.

(2)  Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Rat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(3)  Ratsmitglieder und Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mitteilen.

(4)   Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden bis zu Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch an die vom Vorsitzenden mitgeteilte E-Mail-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend zu machen.

(5)   Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstags vor- oder zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn

  1. der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,
  2. alle Ratsmitglieder und bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner recht-zeitig darüber unterrichtet werden können.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig.

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