§ 22 Redeordnung

(1)  Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im Übrigen wird den Ratsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge „Zur Geschäftsordnung“ oder auf „Schluss der Beratung“ (§ 18) stellen wollen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(2)  Wortmeldungen sind deutlich (z. B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.

(3)  Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Der Rat kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.

(4)  Ein Ratsmitglied soll zu demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.

(5)  Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen.

  • Für Ortsgemeinden gilt folgender Zusatz:
    Auch der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder sein Beauftragter kann nach den Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Sache sprechen.

(6)  Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, „Zur Sache“ rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede „Zur Sache“ gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „Zur Sache“ hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.

(7)  Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.

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