§ 27 Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter

(1)  Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Rat auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Neben Ratsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger der Gemeinde vorgeschlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung bestimmt ist, oder, wenn eine Regelung in der Hauptsatzung nicht getroffen ist, der Rat dies beschlossen hat. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus Bürgern zusammensetzen, die nicht Ratsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.

(2)  Jede Fraktion des Rats bzw. jede im Rat vertretene politische Gruppe kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu benennen.

(3)  Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.

(4)  Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats dem Wahlvorschlag zustimmt.

(5)  Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt.

(6)  Ersatzleute werden auf Vorschlag der Fraktion/der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

(7)  Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen Stärke verhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

(8)  Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder vom Rat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Rat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.


*)    Änderung geplant (siehe Landesgesetz zu den Folgen des freiwilligen Zusammenschlusses der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 19. August 2014, verkündet im GVBl. S. 181 vom 22. August 2014)

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