§ 28 Vorsitz in den Ausschüssen

(1)  In den Ausschüssen führt der Bürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO). Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2)  Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister.

(3)  Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Rats einen Vorsitzenden, der Ratsmitglied sein muss.

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