§ 3 Tagesordnung

(1)  Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem/den Beigeordneten/mit Zustimmung des Stadtvorstands, im Falle der Beschlussunfähigkeit des Stadtvorstands im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Stadtvorstands,4 die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Rats gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Rat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2)  In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.

(3)  Ergänzungen der Tagesordnung durch den Bürgermeister können bis zum Beginn der Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.

(4)  Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.

(5)  Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Rats.


4)    Bei Städten mit Stadtvorstand sind die Worte „im Benehmen mit dem/den Beigeordneten“ sowie der nachfolgende Schrägstrich zu streichen. Bei den übrigen Gemeinden sind die Worte „/mit Zustimmung …… Mitgliedern des Stadtvorstands,“ zu streichen.

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