§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen

(1)  Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur allgemein bezeichnet (z. B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen). Beschließt der Rat, einzelne Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu werden.

(2)  Örtliche Vertreter der Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die Einberufung der Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.

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