§ 7 Sitzungen des Bezirkstags

(1)  Der Vorsitzende des Bezirkstags hat diesen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, einzuberufen. Er setzt die Tagesordnung fest; hierzu bedarf er der Zustimmung des Bezirksvorstands, es sei denn, dieser ist nicht beschlussfähig.

(2)  Der Bezirkstag muss ferner einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt; dies gilt nicht, wenn der Bezirkstag wegen des gleichen Gegenstands innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrags einberufen wurde.

(3)  Die Sitzungen des Bezirkstags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Bezirkstag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Bezirkstags zustimmen.

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