VV zu § 2 GemO

1.
Zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde gehören auch die Benennung der öffentlichen Straßen, Plätze und Brücken innerhalb des Gemeindegebiets sowie die Zuteilung von Hausnummern.
1.1Es wird empfohlen, bei der Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1.1.1Gleiche Namen sollen innerhalb des Gemeindegebiets nur einmal verwendet werden.
1.1.2Namen von Personen sollen erst nach Ablauf einer gewissen Zeit seit deren Ableben verwendet werden.
1.1.3Umbenennungen sind auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken.
2.Zu den freien Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden gehört die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen zu Kommunen in anderen Staaten einschließlich der Entwicklungszusammenarbeit.
3.Bei Weisungen, die von staatlichen Fachaufsichtsbehörden im Rahmen von Auftragsangelegenheiten gegeben werden, ist § 126 nicht anwendbar.
4.Für die Einrichtung und Ausgestaltung gemeindlicher Gleichstellungsstellen und für die Durchführung vergleichbarer Maßnahmen werden im Einvernehmen mit dem für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministerium folgende Hinweise und Empfehlungen gegeben:
4.1Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann im gemeindlichen Bereich ist eine Aufgabe aller Gemeinden, unabhängig von ihrer Größe.
4.1.1Obwohl Absatz 6 für die Ortsgemeinden wegen der unterschiedlichen Größenverhältnisse organisationsrechtliche Rahmenvorgaben nicht enthält, ist von den Organen der Ortsgemeinden auf die inhaltliche Wahrnehmung dieser Aufgabe in gleichem Umfang Wert zu legen wie in Gebietskörperschaften, in denen Gleichstellungsstellen eingerichtet sind oder vergleichbare Maßnahmen bewirkt werden.
4.1.2Die von den Verbandsgemeinden nach Absatz 6 Satz 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 zu treffenden Maßnahmen können im Regelfall den Handlungsbedarf der Ortsgemeinden in organisatorischer Hinsicht abdecken. Dies schließt jedoch nicht aus, dass vor allem in größeren Ortsgemeinden eigene geeignete Maßnahmen (z. B. die Bestellung einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten) neben den Maßnahmen der Verbandsgemeinde getroffen werden können.
4.2Als der Einrichtung einer Gleichstellungsstelle vergleichbare Maßnahme im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 kommt vor allem die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in Betracht. Sofern die Gemeinde weder eine Gleichstellungsstelle einrichtet noch eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt, muss die an der Wirksamkeit zu messende Vergleichbarkeit der Maßnahme gewährleistet sein. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet sich hierüber (§ 120).
4.3Für gemeindliche Gleichstellungsstellen gebietet es der in Absatz 6 Satz 2 und 3 konkretisierte Verfassungsauftrag, im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde hinreichende organisatorische, personelle und finanzielle Rahmenbedingungen zu schaffen und der Person, die mit der Leitung der Gleichstellungsstelle betraut ist, entsprechende Befugnisse einzuräumen. Die Gleichstellungsstelle soll von einer Frau geleitet werden. Wegen der zu erfüllenden Querschnittsaufgabe soll die Leiterin der Gleichstellungsstelle unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt werden.
4.3.1Aufgabe der Gleichstellungsstelle ist es, im Rahmen der Aufgaben der Gemeinde die Gleichstellung von Frauen zu fördern, um dadurch bestehende Benachteiligungen abzubauen. Sie nimmt sich insoweit aller frauenrelevanten Angelegenheiten an. Frauenrelevant sind Angelegenheiten, die die Lebensbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die der Männer.
4.3.2

Zu den Aufgaben der Gleichstellungsstelle gehören insbesondere:

  • Förderung des Bewusstseinswandels in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  • Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen Situation und zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrags in sonstigen Bereichen, die die gemeindlichen Angelegenheiten betreffen,
  • Zusammenarbeit mit örtlichen Frauengruppen, -initiativen und -verbänden und Frauenselbsthilfeorganisationen sowie mit anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen,
  • Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Gleichstellungsstellen, Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten sowie den für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen des Landes, der anderen Länder und des Bundes,
  • Durchführung von Sprechstunden für Einwohnerinnen der Gemeinde,
  • Erstellung und Fortschreibung eines Gleichstellungs- bzw. Frauenberichts über die Situation der Frauen und den Stand der Gleichstellung in der Gemeinde,
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Bürgermeister durch Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Ausstellungen und Pressearbeit über Ziele und Ergebnisse ihrer Arbeit.
4.3.3Die Gleichstellungsstelle ist bei allen frauenrelevanten Maßnahmen der Gemeindeverwaltung rechtzeitig und im gebotenen Umfang zu beteiligen. Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Entwürfe von frauenrelevanten Planungen sind ihr zuzuleiten und mit ihr zu erörtern. Die anderen Stellen der Gemeindeverwaltung gewähren ihr Einsicht in die Akten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und gesetzliche Bestimmungen (z. B. über die Einsicht in Personalakten) und Belange des Datenschutzes nicht entgegenstehen.
4.3.4Der Bürgermeister soll die Leiterin der Gleichstellungsstelle unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse einladen. Vorlagen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsstelle berühren, sind ihr rechtzeitig zuzuleiten. Der Bürgermeister soll der Leiterin der Gleichstellungsstelle Gelegenheit geben, sich in den Sitzungen zu frauenrelevanten Angelegenheiten zu äußern. Er soll ihre Teilnahme auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ermöglichen, wenn frauenrelevante Angelegenheiten behandelt werden. Die Leiterin der Gleichstellungsstelle erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, wenn eine solche zu fertigen ist oder gefertigt wird.
4.3.5Die Leiterin der Gleichstellungsstelle soll den Gemeinderat in Abstimmung mit dem Bürgermeister in regelmäßigen Abständen über ihre Tätigkeit unterrichten.
4.3.6Die Leiterin der Gleichstellungsstelle soll vor den Sitzungen des Stadtvorstands, vor Beigeordneten-, Abteilungs- oder Amtsleiterbesprechungen über die zur Beratung anstehenden Punkte unterrichtet und bei frauenrelevanten Themen vom Bürgermeister bzw. der Person, die die Besprechung leitet, zur Sitzung oder Besprechung eingeladen werden. Sie erhält eine Ausfertigung der Niederschrift, wenn eine solche gefertigt wird.
4.3.7Es wird empfohlen, das Nähere durch Dienstanweisung zu regeln.
5.Für die Geheimhaltung von Vorgängen, die die Landesverteidigung betreffen, gelten die Verschlusssachen-Anweisung (VS-Anweisung) und die Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Landesbediensteten in der jeweils geltenden Fassung.