§ 1 DVO zu § 4 GemO

(1)  Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern nach § 4 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit zur Verleihung und Löschung der Bezeichnung "Bad" wird für die Ortsgemeinden auf die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und für die verbandsfreien Gemeinden sowie in den Fällen des § 73 Abs. 1 der Gemeindeordnung auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.

(2)  Die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung wird für die Ortsgemeinden und für die verbandsfreien Gemeinden auf die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung übertragen.