VV zu § 16 a GemO
- Da die Fragestunde in die Tagesordnung aufzunehmen ist, wird sie gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 vom Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten, in Städten mit Stadtvorstand mit Zustimmung des Stadtvorstands (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) anberaumt.
- Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den "Bereich der örtlichen Verwaltung" (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne dass ein konkreter und unmittelbarer Bezug zur Gemeinde vorliegt, hat der Bürgermeister diese zurückzuweisen.
- Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunden nicht statt.
- Über § 46 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gilt § 16 a auch für öffentliche Ausschusssitzungen.