VV zu § 16 a GemO

  1. Da die Fragestunde in die Tagesordnung aufzunehmen ist, wird sie gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 vom Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten, in Städten mit Stadtvorstand mit Zustimmung des Stadtvorstands (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) anberaumt.

  2. Nicht nur die Fragen, sondern auch die Anregungen und Vorschläge müssen den "Bereich der örtlichen Verwaltung" (Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten der Gemeinde) betreffen. Soweit mit Fragen, Anregungen oder Vorschlägen bundes- oder landespolitische Angelegenheiten aufgegriffen werden, ohne dass ein konkreter und unmittelbarer Bezug zur Gemeinde vorliegt, hat der Bürgermeister diese zurückzuweisen.

  3. Eine Beschlussfassung über die Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Fragestunden nicht statt.

  4. Über § 46 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 gilt § 16 a auch für öffentliche Ausschusssitzungen.