§ 8 DVO zu § 27 GemO

(1)  Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so können diese abweichend von § 7 in einem Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Für Ortsgemeinden unter 1.000 Einwohnern, in denen kein Amtsblatt der Verbandsgemeinde erscheint, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass auch Satzungen mit Ausnahme der Hauptsatzung abweichend von der in § 7 bezeichneten Bekanntmachungsform durch Auslegung nach Satz 1 öffentlich bekanntgemacht werden. Bei Ortsgemeinden erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.

(2)  Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, sind Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 7 öffentlich bekanntzumachen. Die Auslegungsfrist muss, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mindestens sieben volle Werktage betragen. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3)  Für Ortsgemeinden und Ortsbezirke unter 3.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats oder des Ortsbeirats nicht in den in § 7 bezeichneten Formen, sondern durch Aushang (Anschlag) an den in der Hauptsatzung bestimmten Bekanntmachungstafeln bekanntgemacht werden. Für je angefangene 1.000 Einwohner soll mindestens eine Bekanntmachungstafel vorgesehen werden, für jeden Ortsbezirk ist mindestens eine Bekanntmachungstafel vorzusehen. Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit mindestens bis zum Eintritt der Dunkelheit zugänglich sind. Auf den bekanntgemachten Schriftstücken sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen.

(4)  Hat die Hauptsatzung ein Amtsblatt als Bekanntmachungsorgan bestimmt, so kann sie auch zulassen, dass dringliche Sitzungen des Gemeinderats oder des Ortsbeirats entweder in einer vom Gemeinderat bestimmten Zeitung oder in der Form des Absatzes 3 bekanntgemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist.

(5)  Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.