VV zu § 27 GemO

1.
Soweit Organe der Gemeinde gesetzlich ermächtigt sind, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind diese in der für die Bekanntmachung von Satzungen festgelegten Form zu verkünden (§ 3 des Verkündungsgesetzes i. d. F. vom 7. Februar 1983, GVBl. S. 17, BS 114-1).
2.Auf der Urschrift des bekanntgemachten Schriftstücks ist die Form und der Tag bzw. Zeitraum der Bekanntmachung zu vermerken und deren Richtigkeit durch einen hierzu befugten Gemeindebediensteten unter Beifügung von Ort, Datum und Amtsbezeichnung zu bestätigen.
3.Hat eine Gemeinde für die öffentliche Bekanntmachung eine Zeitung, die in einem mehrtägigen Abstand erscheint, vorgesehen, ist § 8 Abs. 4 GemODVO sinngemäß anzuwenden.
4.Es wird empfohlen, die Titelseite des Amtsblatts nach folgendem Beispiel zu gestalten:

"A m t s b l a t t  f ü r  d i e  V e r b a n d s g e m e i n d e ...
Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil:
Verbandsgemeindeverwaltung ...
Druck und Verlag: ... (Name und Sitz der Firma)
Verantwortlich für Nachrichten und Hinweise: ... (Name des Mitarbeiters der Verbandsgemeindeverwaltung oder des Verlags)
Verantwortlich für Anzeigen: ... (Name des Mitarbeiters des Verlags)
Erscheint wöchentlich freitags.
Zustellung durch ...,
Bezugspreis: ...
Einzelstücke zu beziehen bei ... zum Preise von ...
Jahrgang/Nr. ...Ausgegeben in ... am ..."
5.Die Herausgabe von Amtsblättern im Sinne des Absatzes 1 durch Ortsgemeinden ist unzulässig. Diese können vielmehr gemäß § 7 Abs. 1 GemODVO nur das Amtsblatt der Verbandsgemeinde oder eine Zeitung als Bekanntmachungsorgan bestimmen.
6.Die übrigen Gemeinden sowie die Verbandsgemeinden sollen vor der Herausgabe eines Amtsblattes durch eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Kosten prüfen, ob diese Bekanntmachungsform im Vergleich zur Tageszeitung auf die Dauer als wirtschaftlicher angesehen werden kann. Vor der Festlegung einer in mehrtägigem Abstand - in der Regel wöchentlich einmal - erscheinenden Zeitung (Wochenblatt) als Bekanntmachungsorgan ist außerdem zu prüfen, ob dies den praktischen Erfordernissen (insbesondere bei der Veröffentlichung eilbedürftiger Bekanntmachungen) gerecht wird.
7.Bei der inhaltlichen Gestaltung des Amtsblattes ist folgendes zu beachten:
7.1Amtlicher Teil
7.1.1"Öffentliche Bekanntmachungen" sind nur die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als solche vorgeschriebenen Bekanntmachungen einer Behörde (z. B. die Bekanntmachung von Satzungen oder Gefahrenabwehrverordnungen).
7.1.2"Sonstige amtliche Mitteilungen" sind alle von einer Behörde im Rahmen ihres Aufgabenbereichs oder auf Grund eines Amtshilfeersuchens herausgegebenen Mitteilungen, und zwar gleichgültig, ob sie auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen oder nicht. Dazu gehören auch Veröffentlichungen, die der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung gemäß § 15 Abs. 1 sowie über die Ergebnisse der Rats- und Ausschusssitzungen gemäß § 41 Abs. 5 dienen, sowie Aufrufe von staatlichen oder kommunalen Repräsentanten aus besonderen Anlässen (z. B. Gedenk- oder Feiertagen) oder zu Hilfsaktionen für humanitäre oder gemeinnützige Zwecke.
7.2Nichtamtlicher Teil
7.2.1"Kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben" sollen nur sachliche Berichte enthalten, dagegen keine Kommentare oder Meinungsäußerungen.
7.2.2"Hinweise auf Veranstaltungen" sollen ebenfalls möglichst kurz gefasst sein (Ort, Zeit, Programm usw.). Neben Veranstaltungen der Gemeinde selbst kommen insbesondere in Betracht:

- Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen
- Gedenkfeiern, Volks- und Heimatfeste
- Sportveranstaltungen
- Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und politischen Parteien.

Berichte über den Verlauf solcher Veranstaltungen gehören grundsätzlich nicht in das Amtsblatt. Soweit über solche Veranstaltungen ausnahmsweise wegen ihrer kommunalen Bedeutung im Amtsblatt berichtet wird, sind die unter Nummer 7.2.1 genannten Grundsätze zu beachten.
7.2.3Zulässig sind auch Hinweise auf den Nacht- und Sonntagsdienst der Ärzte und Apotheken. Sonstige Hinweise der Ärzte und Apotheken, etwa auf vorübergehende Schließung wegen Urlaubs oder auf Wiedereröffnung können nur in Form einer Geschäftsanzeige in den nicht amtlichen Teil des Amtsblatts aufgenommen werden, wobei die hierfür geltenden Einschränkungen zu beachten sind.
7.2.4Die Verantwortlichkeit für nichtamtliche Beiträge muss erkennbar gemacht werden.
7.3Im Interesse der Rechtsklarheit und der Übersichtlichkeit wird empfohlen, den Inhalt des Amtsblattes nach den vorgenannten Sachgebieten zu gliedern und drucktechnisch deutlich voneinander zu trennen.
7.4.Zu den Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung werden folgende Hinweise gegeben:
7.4.1Verwaltungsinterne Vorgänge und der Schriftwechsel mit anderen Behörden oder mit Abgeordneten sind für eine Veröffentlichung im Amtsblatt ungeeignet.
7.4.2Sinn und Zweck der den Gemeindeverwaltungen nach § 15 Abs. 1 und § 41 Abs. 5 obliegenden Unterrichtungspflicht erfordern nicht, über jede Sitzung des Gemeinderats oder eines Gemeindeausschusses oder über weniger wichtige Angelegenheiten ausführlich zu berichten. Eine Eigenwerbung (Selbstdarstellung) für bestimmte Personen oder die Austragung örtlicher Streitigkeiten sind mit dem Zweck der Unterrichtungspflicht ebenfalls nicht zu vereinbaren.
7.5Soweit ein Amtsblatt Anzeigen enthält, dürfen diese nur nach dem amtlichen Teil abgedruckt werden.
8.Durch die Herausgabe eines eigenen Amtsblattes darf das Informationsrecht der Presse nicht eingeschränkt werden. Daher sind die Gemeinden mit eigenem Amtsblatt - ebenso wie alle übrigen Gemeinden - verpflichtet, den Vertretern der Presse alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Presse dienen, soweit sich aus § 6 des Landesmediengesetzes nichts anderes ergibt.
9.Bei der Bestimmung eines Wochenblattes als Bekanntmachungsorgan der Gemeinde ist Folgendes zu beachten:
9.1Dieses Blatt muss die Begriffsmerkmale einer "Zeitung" im Sinne des § 27 aufweisen. Hiernach muss es sich um ein in regelmäßigen Zeitabständen erscheinendes Druckwerk handeln, das fortlaufend über aktuelle Vorgänge in allen oder in bestimmten Lebensbereichen öffentlich berichtet und das von jedermann erworben werden kann. Sogenannte "Anzeigenblätter" erfüllen regelmäßig nicht diese Begriffsmerkmale.
9.2Das Wochenblatt soll keinen Titel führen, der Verwechslungen mit einem Amtsblatt zur Folge haben könnte. Diese Gefahr ist im Allgemeinen gegeben, wenn Bezeichnungen (auch als Untertitel) verwendet werden wie "Mitteilungsblatt", "Gemeindeanzeiger". Aus dem gleichen Grunde sollte die Benutzung eines kommunalen Wappens durch solche Blätter (§ 5 Abs. 3) grundsätzlich nicht genehmigt werden.
9.3Die Gemeinde soll mit dem Verleger des Wochenblattes einen schriftlichen Vertrag, der mindestens zum Ende einer jeden Wahlzeit des Gemeinderats kündbar ist, schließen. In diesem Vertrag soll dem Verleger die Verpflichtung auferlegt werden, die Bestimmungen des § 9 GemODVO sowie dieser Verwaltungsvorschriften bei der Gestaltung des Wochenblattes sinngemäß zu beachten. Bereits bestehende Verträge sollten bei nächster Gelegenheit entsprechend geändert werden.
10.Hat eine Ortsgemeinde das Amtsblatt der Verbandsgemeinde oder des Landkreises als Form der öffentlichen Bekanntmachungsform bestimmt, so kann bei Satzungen größeren Umfangs davon abgesehen werden, den vollen Wortlaut der Satzung in der Gesamtausgabe des Amtsblattes zu veröffentlichen. Der Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 ist auch dann genügt, wenn in der Gesamtausgabe des Amtsblattes lediglich die Überschrift der Satzung abgedruckt und der volle Wortlaut der Satzung der Ausgabe für die jeweilige Ortsgemeinde als Anlage beigefügt wird. Hierauf ist in der Gesamtausgabe besonders hinzuweisen. Es wird empfohlen, nach folgendem Muster zu verfahren:

"Satzung der Ortsgemeinde ... über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom ...
- Hinweis für die Bezieher des Amtsblattes:
Der vollständige Wortlaut dieser Satzung ist der für die Ortsgemeinde ... bestimmten Ausgabe des Amtsblattes als Anlage beigefügt! -
..., den ...
Ortsgemeinde ...
Ortsbürgermeister"
11.Karten, Pläne oder Zeichnungen, für die eine Ortsgemeinde in der Hauptsatzung die besondere Bekanntmachungsform nach § 8 Abs. 1 GemO DVO festgelegt hat, können nachrichtlich auch in der Ortsgemeinde ausgelegt werden. Dies hat jedoch keine rechtsbegründende Wirkung.
12.Die in § 8 Abs. 4 GemO DVO hilfsweise zugelassene Bekanntmachungsform (Bekanntmachung dringlicher Gemeinderatssitzungen in einer Zeitung) ist auch dann anwendbar, wenn die Einladungsfrist des § 34 Abs. 3 GemO zwar gewahrt ist, die Sitzung aber nicht bis nach der öffentlichen Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung in der nächsten Nummer des Amtsblattes hinausgeschoben werden kann. Es bestehen keine Bedenken, § 8 Abs. 4 GemO DVO auch dann anzuwenden, wenn die Gemeinde eine nicht täglich erscheinende sonstige Zeitung als Bekanntmachungsorgan bestimmt hat.
13.Hat eine Gemeinde eine Zeitung (Tageszeitung oder Wochenblatt) als Bekanntmachungsorgan bestimmt, so ist sie nicht verpflichtet, für andere Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Amtshilfe Bekanntmachungen durchzuführen, wenn die ersuchende Stelle die Bekanntmachung ebenso gut selbst in der Zeitung veröffentlichen könnte. Gemeinden, die ein Amtsblatt herausgeben, brauchen solche Bekanntmachungen nur gegen Auslagenersatz abzudrucken.
14.Die Bekanntmachung über den Hinweis auf eine öffentliche Auslegung (§ 8 Abs. 2 GemO DVO) soll durch die Stelle erfolgen, die auch für die Auslegung zuständig ist.
15.Den Ortsgemeinden wird empfohlen, die gleiche Bekanntmachungsform zu bestimmen wie die zuständige Verbandsgemeinde.