VV zu § 17 a GemO

  1. Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn sich das Bürgerbegehren gegen die Entscheidung eines Ausschusses richtet.

  2. Für die Berechnung der Frist für ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses richtet, ist auf den Tag der Beschlussfassung und nicht auf die Unterrichtung nach § 41 Abs. 5 abzustellen.

  3. Die VV Nr. 3 bis 5 zu § 17 gilt entsprechend.

  4. Sofern ein Bürgerentscheid durchzuführen ist, soll der Gemeinderat über den Text der öffentlichen Bekanntmachung der von ihm vertretenen Auffassung beschließen. Die öffentliche Bekanntmachung der Auffassung des Gemeinderats, die öffentliche Bekanntmachung der Auffassung des Bürgermeisters – gegebenenfalls mit Kostenschätzung – sowie die öffentliche Bekanntmachung der Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sollen gleichzeitig erfolgen. Der Bürgermeister hat auf die Sachlichkeit der Darstellung der öffentlichen Bekanntmachungen zu achten. Der Umfang der öffentlichen Bekanntmachungen soll das zur Darstellung der jeweiligen Auffassungen erforderliche Maß nicht überschreiten. Die Kosten für die
    öffentlichen Bekanntmachungen werden von der Gemeinde getragen.