VV zu § 32

Trotz der Regelung in § 96 Abs. 1 wird in § 32 Abs. 2 Nr. 2 der Haushaltsplan mit allen Anlagen aufgeführt. Mit dieser Doppelregelung wird die besondere Bedeutung der Gemeinderatsentscheidung über den Haushaltsplan mit allen Anlagen hervorgehoben. Allerdings bezieht sich der Ratsbeschluss nicht auf die Anlagen; mit der Formulierung "mit allen Anlagen" wird lediglich verdeutlicht, dass dem Haushaltsplan alle Anlagen beizufügen sind, damit sich der Rat ein umfassendes Bild machen kann.