VV zu § 34 GemO

  1. Die Verpflichtung, die erste Sitzung des Gemeinderats spätestens vier Wochen nach seiner Wahl einzuberufen, ist erfüllt, wenn spätestens an diesem Tage die Einladung zugegangen ist. Die Sitzung selbst kann später stattfinden; jedoch sind § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 und § 53 a Abs. 2 zu beachten.

  2. Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung gilt auch für Dringlichkeitssitzungen (Absatz 3). Vgl. hierzu § 8 GemO DVO.

  3. Beschließt der Gemeinderat, eine Sitzung, die gemäß Absatz 6 Satz 2 als nicht öffentliche Sitzung bekanntgemacht worden ist, als öffentliche Sitzung abzuhalten, so braucht die Tagesordnung nicht mehr öffentlich bekanntgemacht zu werden.

  4. Die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen soll sich auf allgemeine Bezeichnungen der Beratungsgegenstände beschränken (z. B. Personalsachen, Grundstückssachen, Abgabensachen).

  5. Anträge nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 sollen von allen antragstellenden Ratsmitgliedern, bei Anträgen einer Fraktion nach Absatz 5 Satz 2 mindestens vom Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet sein oder zur Niederschrift gegeben werden. Zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören insoweit auch die Angelegenheiten, deren Entscheidungen er auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen hat. Soweit der Gegenstand des Antrags nicht zu den Aufgaben des Gemeinderats (§ 32) gehört, hat der Bürgermeister den Antrag unter Darlegung der Gründe zurückzuweisen.

  6. Sofern die Gleichbehandlung gewahrt ist, bestehen keine Bedenken,
    a) die Einladung zu einer Sitzung des Gemeinderats oder eines seiner Ausschüsse die Einladung zu Fraktionssitzungen der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen, die der Vorbereitung der jeweiligen Rats- oder Ausschusssitzung dienen, beizufügen oder
    b) auf dem Einladungsschreiben zu der Rats- oder Ausschusssitzung die Einladung zu den entsprechenden Sitzungen der einzelnen Fraktionen abzudrucken.

  7. Wer das "älteste Ratsmitglied" ist, beurteilt sich nach dem Lebensalter. Ist das hiernach zuständige Ratsmitglied verhindert, so nimmt das nächstälteste Ratsmitglied die Einladung vor.