VV zu § 47 GemO

  1. Der Hinweis auf die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bezieht sich lediglich auf die Funktion des Beigeordneten als Vorgesetzter der Bediensteten seines Geschäftsbereichs. Die Stellung des Bürgermeisters als Dienstvorgesetzter bleibt unberührt.

  2. Die Zustimmung des Gemeinderats zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters ist keine Wahl; der Bürgermeister darf daher mit abstimmen. Als den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbar gelten Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 TVöD. Zu den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt gehören auch die Beamten im entsprechenden Vorbereitungsdienst. Die Zustimmung des Gemeinderats zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters kann im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2 nur auf einen Ausschuss, nicht auch auf den Bürgermeister übertragen werden.

  3. Absatz 2 gilt nicht für die Höherstufung der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten. Hierüber entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 4 LKomBesVO der Gemeinderat; die Beratung und die Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung.

  4. Hauptamtliche Bürgermeister haben jede Verhinderung von mehr als drei Tagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Ist der Bürgermeister an der Mitteilung verhindert, so hat der allgemeine Vertreter die Verhinderung mitzuteilen.

  5. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die dem Bürgermeister obliegen, gehört auch die Leistung von Amtshilfe gemäß Artikel 35 GG.

  6. Bei Einholung der Zustimmung des Gemeinderats zu Personalentscheidungen nach Absatz 2 soll der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss auch über den Beschluss des Personalrats zu der vorgesehenen Personalentscheidung unterrichtet werden.

  7. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ist bei der Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn entsprechend anzuwenden, weil der Beamte neu in den Dienst der Gemeinde tritt.

  8. Der Bürgermeister sollte eine Aktenordnung und einen einheitlichen Aktenplan festsetzen. Hierzu wird auf den vom Ministerium des Innern und für Sport empfohlenen, vom Gemeinde- und Städtebund sowie vom Landkreistag herausgegebenen Musteraktenplan mit Musteraktenordnung für die Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) und Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz verwiesen. Der Aktenplan sollte möglichst mit der Verwaltungsgliederung in der Weise verbunden werden, dass jeder Untergliederung (Dezernat, Abteilung, Referat, Sachgebiet) der Verwaltung eine bestimmte Hauptgruppe, Gruppe oder Untergruppe des Aktenplans zugeteilt wird.