VV zu § 49 GemO
- Der Verpflichtungserklärung darf nur die gesetzlich vorgeschriebene Amtsbezeichnung beigefügt werden.
- Die Befugnis der ständigen Vertreter des Bürgermeisters zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen erstreckt sich nur auf die ihnen nach § 50 Abs. 3 und 4 übertragenen Geschäftsbereiche und unterliegt denselben Vorschriften wie die Verwaltung des übertragenen Geschäftsbereichs (§ 50 Abs. 6). Daher kann die Unterzeichnungsbefugnis durch allgemeine Richtlinien des Bürgermeisters auf bestimmte Beträge beschränkt und/oder die Mitzeichnung des Bürgermeisters oder eines anderen Beigeordneten (in der Regel des für die Gemeindefinanzen zuständigen Beigeordneten) vorgeschrieben werden.