VV zu § 54 GemO
- Wird ein bisheriger Beigeordneter zum Bürgermeister oder ein bisheriger Bürgermeister zum Beigeordneten gewählt, so liegt keine Wiederwahl im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 vor.
- Die Beigeordneten werden durch den Bürgermeister ernannt, vereidigt und eingeführt.