VV zu § 54 GemO

  1. Wird ein bisheriger Beigeordneter zum Bürgermeister oder ein bisheriger Bürgermeister zum Beigeordneten gewählt, so liegt keine Wiederwahl im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 vor.

  2. Die Beigeordneten werden durch den Bürgermeister ernannt, vereidigt und eingeführt.