§ 55 Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten

(1)  Der hauptamtliche Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.

(2)  Ein hauptamtlicher Beigeordneter kann vom Gemeinderat vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muss von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.