VV zu § 59 GemO
Der Stadtvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Deren Geltungsdauer ist nicht auf die Wahlzeit des Stadtrats beschränkt.
Der Stadtvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Deren Geltungsdauer ist nicht auf die Wahlzeit des Stadtrats beschränkt.