VV zu § 30 GemO

  1. Ist kein geschäftsführender Bürgermeister oder Beigeordneter (§ 52 Abs. 3) vorhanden, so ist zur Verpflichtung der Ratsmitglieder ein Beauftragter (§ 124) zu bestellen. Bei Ortsgemeinden soll der Bürgermeister der Verbandsgemeinde beauftragt werden.

  2. Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1.

  3. Die Verpflichtung einer als Ersatzperson einberufenen Nachfolgeperson kann außerhalb der Tagesordnung vorgenommen werden.

  4. Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 1991 -7 A 10752/91 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1992 - 7 B 50/92 - (DVBl. 1993, 891), ist das Recht des einzelnen Ratsmitglieds nach Absatz 4, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, auf Anträge (Sachanträge, Änderungsanträge, Anträge zur Geschäftsordnung) zu den Gegenständen beschränkt, mit denen sich der Gemeinderat bzw. der Ausschuss nach der festgesetzten Tagesordnung zu befassen hat.