VV zu § 37 GemO

  1. Die Geltung der Mustergeschäftsordnung (Absatz 2) entfällt, sobald der Gemeinderat mit der in Absatz 1 vorgeschriebenen Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließt.

  2. In der Geschäftsordnung können nur solche Fragen geregelt werden, über die nicht bereits die Gemeindeordnung oder die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen eine abschließende Regelung enthalten. Dies schließt nicht aus, dass Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften zur Wahrung des Sachzusammenhangs und der Verständlichkeit in der Geschäftsordnung wiederholt werden.