VV zu § 38 GemO

Eine Zusammenzählung der nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Betracht kommenden Ausschlussmöglichkeiten ist unzulässig. Deshalb kann ein Ratsmitglied wegen desselben ordnungswidrigen Verhaltens höchstens von vier Sitzungen ausgeschlossen werden.