VV zu § 51 GemO

Hauptamtliche Bedienstete des Bundes, des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts sollen die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder eines ehrenamtlichen Beigeordneten ihrer zuständigen Dienstbehörde anzeigen, soweit nicht eine Genehmigung vorgeschrieben ist.