VV zu § 53 GemO

  1. Eine Stichwahl findet nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 und 4 auch dann statt, wenn die Wahl mit zwei Bewerbern stattfindet und beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten.

  2. Gemäß §§ 58 i.V.m. § 23 a Abs. 2 KWG ist die Zurücknahme eines Wahlvorschlags nach der Zulassung durch den Wahlausschuss nicht zulässig. Deshalb kann ein Bewerber, der in die Stichwahl kommt, von der Stichwahl und einem evtl. daran anschließenden Losentscheid nicht zurücktreten.

  3. Der Gewählte ist gemäß § 58 i. V. m. § 44 KWG zu benachrichtigen.

  4. Während es sich bei Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 um Tatbestände der Unvereinbarkeit handelt, ein Bürger also zwar gewählt, aber nicht ernannt werden kann bzw. das Amt des Ortsbürgermeisters nicht ausüben darf, wenn und solange diese Tatbestände entgegenstehen, handelt es sich bei Absatz 4 Nr. 1 um eine Voraussetzung der Wählbarkeit, da das Amt des Ortsbürgermeisters ein Ehrenamt im Sinne des § 18 ist, zu dem nur Bürger im Sinne des § 13 Abs. 2 gewählt werden können.

  5. Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 können die mit Aufgaben der Staatsaufsicht oder überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Beschäftigten der unmittelbaren Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung, bei kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie nachweisen, dass sie von dieser Aufgabe bezüglich ihrer Gemeinde entbunden sind. Die Ausschlussbestimmung gilt nicht für Bedienstete einer höheren als der unmittelbaren Aufsichtsbehörde sowie für Bedienstete von Fach- und Sonderaufsichtsbehörden.

  6. Ob ein Bewerber nach Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 wählbar ist, prüft und entscheidet der Wahlausschuss. Dies gilt auch für die Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport "Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst" vom 4. Dezember 2009 (MinBl. S. 362) wird hingewiesen.

  7. Wird ein ehrenamtlicher Bürgermeister während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats neu gewählt, so setzt dies in der Regel voraus, dass im Zeitpunkt der Wahl die Stelle bereits frei geworden ist. Liegt der Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle jedoch einwandfrei fest, so kann der Nachfolger schon vor dem tatsächlichen Freiwerden der Stelle gewählt werden.

  8. Nach Ausschreibung der Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist auch der bisherige Amtsinhaber unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG verpflichtet, sich zu bewerben, um die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 Satz 2 LBG zu vermeiden. Bewerbung im Sinne dieser Bestimmungen ist auch die zum Wahlvorschlag abgegebene Zustimmungserklärung.