VV zu § 61 GemO

  1. Den Erfordernissen des Absatzes 1 ist auch dann genügt, wenn nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Ausnahme zugelassen ist.

  2. Als "sonstige Leistungen" im Sinne des Absatzes 3 sind Geldleistungen sowie geldwerte Leistungen anzusehen; dabei ist es unbeachtlich, ob diese von der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar erbracht werden.