VV zu § 68 GemO

1.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hat, soweit sie im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinden Verwaltungsgeschäfte führt, im Schriftverkehr erkennbar zu machen, für welche Ortsgemeinde sie jeweils tätig wird.
2.1
Die Verbandsgemeindeverwaltung hat bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde grundsätzlich einen Beschluss des Ortsgemeinderats nach § 32 oder eine Entscheidung des Ortsbürgermeisters nach § 47 einzuholen. Sofern

a) das zuständige Organ der Ortsgemeinde die gleiche Frage bereits entschieden hat oder
b) für die Ausübung eines Ermessens kein Raum besteht oder
c) im Sinne einer gefestigten, von der Ortsgemeinde gebilligten Verwaltungsübung verfahren werden soll,


kann das Einverständnis der Ortsgemeinde unterstellt werden, es sei denn, dass diese sich ausdrücklich eine Entscheidung vorbehält. Treten jedoch besondere Umstände auf oder soll von der bisherigen Verwaltungsübung abgewichen werden, so ist stets eine Entscheidung des zuständigen Organs der Ortsgemeinde herbeizuführen.
2.2Trifft der Ortsbürgermeister eine Entscheidung, die für die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Führung der gemeindlichen Verwaltungsgeschäfte nach Absatz 1 verbindlich sein soll, so hat er diese dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde mitzuteilen.
2.3Die Verbandsgemeindeverwaltung darf Weisungen (Nr. 2.1) der Ortsgemeinden, die sie nicht für rechtmäßig hält, nicht ausführen. Sie soll die Gründe hierfür mit dem Ortsbürgermeister erörtern; wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Bei rechtswidrigen Beschlüssen von Ortsgemeinderäten sind die §§ 42 und 69 Abs. 2 anzuwenden.
2.4Bei Kassenanordnungen der Verbandsgemeindeverwaltung, die den Haushalt einer Ortsgemeinde betreffen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2), hat vor der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder den von ihm ermächtigten Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung der zuständige Ortsbürgermeister zu bestätigen, dass die Einnahme oder Ausgabe sachlich richtig ist; dies gilt nicht bei wiederkehrenden Ein- und Auszahlungen sowie bei Lieferungen und Leistungen, sofern die Verbandsgemeindeverwaltung die sachliche Richtigkeit selbst beurteilen kann.
2.5Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil des OVG vom 8. März 1994 - 7 A 11649/93.OVG -, AS 24, 391; Urteil des OVG vom 17. Juni 2003 - 7 A 11941/02.OVG -, AS 30, 364) sind innerhalb der Einheitskasse einer Verbandsgemeinde Guthaben der einen Ortsgemeinde ebenso wie Überziehungen der anderen Ortsgemeinde grundsätzlich zu verzinsen. Gleiches gilt für andere Haushaltsträger, etwa Zweckverbände oder Stiftungen, im Rahmen der Einheitskasse. Der verursachte Aufwand ist dem jeweiligen Verursacher anzulasten. "Aufwand" in diesem Sinne sind nicht nur Zinsen für Kredite zur Liquiditätssicherung, sondern auch entgangene Guthabenzinsen, wenn Zahlungsmittelbestände einer Ortsgemeinde durch andere Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden. Umgekehrt können die anderen Ortsgemeinden nicht in den Genuss von Zinsersparnissen kommen, nur weil eine Ortsgemeinde Zahlungsmittelbestände aufweist, welche die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung ganz oder teilweise erübrigt.

Die Einheitskasse benötigt jedoch einen gewissen Sockel an Liquidität, früher "Betriebsmittel der Kasse" (§ 20 Abs. 2 GemHVO a. F.). Insofern ist eine gegenseitige Inanspruchnahme zwischen den Ortsgemeinden innerhalb der "Betriebsmittel der Kasse" ohne Ausgleich von Zinszahlungen möglich. Für die Notwendigkeit der Liquiditätshaltung kommt der Kassenverwaltung insoweit ein Beurteilungsspielraum gegenüber der Gemeinde zu; dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 105 Abs. 1.

Häufig wird sich eine Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde als Kassenführer anbieten, die eine innere Finanzierung einvernehmlich zum gegenseitigen Vorteil vorsieht. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung sind Bestimmungen zur Liquiditätshaltung denkbar, entweder mit einem einheitlichen Betrag für alle Ortsgemeinden, wenn diese ungefähr gleich groß sind oder über ähnliche Haushaltsvolumina verfügen, oder mit unterschiedlichen Beträgen, um den Unterschieden zwischen den Ortsgemeinden Rechnung tragen zu können. Ebenso kann bestimmt werden, ob die Verzinsung anhand von Tages-, Wochen-, Monats- oder Quartalswerten erfolgen soll und zu welchem Zinssatz sie berechnet wird.

Entsprechende Ausgleiche zwischen den Haushalten sollten im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen erfolgen; Erträge können unter Konto 4714 "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge", Aufwendungen unter Konto 5743 "Sonstige Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen" sowie den entsprechenden Ein- und Auszahlungskonten 6714 bzw. 7743 gebucht werden.
3.1Zu den "Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinde" gehören auch solche, die mit der Wahrnehmung der einer Ortsgemeinde von anderen Körperschaften auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder durch Vereinbarung übertragenen Aufgaben verbunden sind, z. B. die Ausübung der Rechte und Pflichten einer Jagdgenossenschaft (nach Maßgabe der Beschlüsse des Ortsgemeinderats) oder die Verwaltung einer Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung zur Übernahme solcher Aufgaben soll die Verbandsgemeindeverwaltung beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Kostenerstattung.
3.2Zu den Verwaltungsgeschäften gehören ferner alle öffentlichen Bekanntmachungen sowie die Auslegung von Plänen im Rahmen eines förmlichen Verfahrens (z. B. Planfeststellungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch), auch wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine Auslegung "in der Gemeinde" vorgeschrieben ist. Die Verbandsgemeindeverwaltung bestimmt, wo und wie die Auslegung erfolgt. Um eine Auslegung während der üblichen Dienstzeiten und eine Erläuterung durch geeignete Bedienstete zu gewährleisten, soll die Auslegung grundsätzlich in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände (z. B. größere Entfernungen oder ausschließliche Betroffenheit der Einwohner einer bestimmten Ortsgemeinde) soll jedoch die Auslegung daneben in der betroffenen Ortsgemeinde erfolgen; die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt die Verbandsgemeinde.
4.Auf § 23 GemHVO vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), BS 2020-1-2, wird hingewiesen. Die Verbandsgemeindeverwaltung soll die Ortsgemeinden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die Höhe der von ihr gestundeten, niedergeschlagenen oder erlassenen Abgabenbeträge unterrichten.
5.1Rechtsbehelfe in Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeindeverwaltung für eine Ortsgemeinde führt, sind gegen die Ortsgemeinde zu richten. Die Verbandsgemeindeverwaltung vertritt - ohne dass es hierzu einer besonderen Vollmacht bedarf - dabei die Ortsgemeinde im Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss und den Verwaltungsgerichten sowie bei nicht förmlichen Rechtsbehelfen (z .B. Aufsichtsbeschwerden, Petitionen). Bei allen wichtigen Fragen, die im Verlauf solcher Verfahren auftreten (z. B. Einholung eines Rechtsgutachtens, Erhebung von Widerspruch oder Klage, Beauftragung eines Rechtsanwalts, Berufung, Vergleich, Klagerücknahme), hat die Verbandsgemeindeverwaltung einen Beschluss des Ortsgemeinderats nach § 32 oder eine Entscheidung des Ortsbürgermeisters nach § 47 einzuholen.
5.2Unter die gesetzliche Vertretung der Ortsgemeinde in gerichtlichen Verfahren durch die Verbandsgemeindeverwaltung fallen auch alle sonstigen Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, in denen eine Ortsgemeinde Klägerin oder Beklagte ist und für die nicht eine der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten Ausnahmen gilt.
6.Zu den Verpflichtungserklärungen, die nicht zur Führung der Verwaltungsgeschäfte zählen, gehören auch

a) die Unterzeichnung von Anträgen der Ortsgemeinde auf Gewährung von Bundes- oder Landeszuweisungen,
b) die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches.


Verpflichtungserklärungen sind, soweit erforderlich - ebenso wie die Satzungen - von der Verbandsgemeindeverwaltung zur Unterzeichnung durch den Ortsbürgermeister vorzubereiten.
7.1Die Beschäftigung von hauptamtlichen Bediensteten für Verwaltungsgeschäfte, die nach Absatz 1 der Verbandsgemeindeverwaltung vorbehalten sind, durch die Ortsgemeinde ist unzulässig. Dies gilt auch für alle Schreibarbeiten, die mit der Erledigung von Verwaltungsgeschäften verbunden sind.
7.2Den Schriftverkehr des Ortsbürgermeisters als Organ seiner Gemeinde (z. B. Vorbereitung der Sitzungen, Grußworte, Glückwunsch- und Beileidsschreiben, Einladungen, Dankschreiben, Schreiben an politische Parteien, Verbände und Vereine des öffentlichen Lebens, notwendiger Schriftwechsel mit der Verbandsgemeindeverwaltung) soll die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 70 fertigen. Hierbei handelt es sich nicht um Verwaltungsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1. Bei Bedarf kann die Ortsgemeinde auch eine Schreibkraft im erforderlichen Umfang selbst beschäftigen oder von der Verbandsgemeinde gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt bekommen. Die zur Bezahlung einer solchen Schreibkraft erforderlichen Mittel sind bei der Produktgruppe 111 des Haushaltsplans der Ortsgemeinde zu verbuchen.
7.3Um darüber hinaus den besonderen Belastungen Rechnung zu tragen, denen ehrenamtliche Ortsbürgermeister größerer Ortsgemeinden aufgrund ihrer nicht nach § 67 auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben und öffentlichen Einrichtungen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, soll die Verbandsgemeindeverwaltung bei Bedarf dem Ortsbürgermeister mit dessen Zustimmung – auch bezüglich der Auswahl – einen geeigneten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zur Unterstützung abstellen. Der Bedarf ist gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung nachvollziehbar zu begründen, insbesondere ob von bestehenden Entlastungsmöglichkeiten wie beispielsweise der Bildung von Geschäftsbereichen nach § 50 Abs. 3 Gebrauch gemacht wurde. Bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD ist bei Bedarf auch eine Beschäftigung durch die Ortsgemeinde bei Einhaltung der tarifrechtlichen Voraussetzungen möglich; Ziffer 7.1 bleibt unberührt. Insbesondere zur Terminkoordinierung, Aktenführung, Erledigung des Schriftverkehrs und zum Telefondienst kann bei Bedarf auch eine Sekretariats- und Assistenzkraft von der Ortsgemeinde eingestellt oder von der Verbandsgemeinde abgestellt werden. Die Ortsgemeinde hat der Verbandsgemeinde die durch die Bereitstellung von Bediensteten entstehenden Kosten zu erstatten.
8.Die Kreisverwaltung soll alle Schreiben, die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde betreffen, über die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung leiten; die übrigen Behörden werden gebeten, ebenso zu verfahren. Die Verbandsgemeindeverwaltung ist verpflichtet, den zuständigen Ortsbürgermeister unverzüglich über solche Schreiben zu unterrichten. Bei Besprechungen der Verbandsgemeindeverwaltung mit anderen Behörden, die eine bestimmte Ortsgemeinde betreffen, soll stets der zuständige Ortsbürgermeister verständigt und möglichst beteiligt werden.
9.1Die Verbandsgemeindeverwaltung hat die laufende Unterhaltung der Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 Buchst. a i. V. m. § 14 des Landesstraßengesetzes), der sonstigen öffentlichen Straßen in der Baulast der Ortsgemeinde (§ 3 Nr. 3 Buchst. b i. V. m. § 15 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes) und der Wirtschaftswege sowie deren Verkehrssicherung wahrzunehmen, ohne dass es im Einzelfall eines besonderen Auftrags der Ortsgemeinde bedarf. Für Neubau, Umbau und Ausbau von Straßen und Wirtschaftswegen bedarf die Verbandsgemeindeverwaltung dagegen eines besonderen Auftrags der Ortsgemeinde. Dabei obliegt die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen an welchen Straßen oder Wirtschaftswegen durchgeführt werden, sowie die Bestimmung der dafür bereitgestellten Mittel und, sofern Arbeiten an Dritte vergeben werden, die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen dem Ortsgemeinderat. Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde sollen sich rechtzeitig und gegenseitig unterrichten und ein abgestimmtes Vorgehen vereinbaren, sofern bei Baumaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Satz 1 bezeichnete Straßen betroffen werden.
9.2Die Mittel für Unterhaltung, Verkehrssicherung sowie Neubau, Umbau und Ausbau von Straßen der Nummer 9.1 Satz 1 und Wirtschaftswegen sind im Haushaltsplan der Ortsgemeinde zu veranschlagen, ebenso das Aufkommen der hierzu nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) erhobenen Beiträge. Die Ortsgemeinden sollen die für die Unterhaltung und Verkehrssicherung vorgesehenen Mittel der Verbandsgemeindeverwaltung zur Bewirtschaftung überlassen.
9.3Der Antrag einer Ortsgemeinde, ihr die Unterhaltung von Straßen im Sinne der Nummer 9.1 Satz 1 oder Wirtschaftswegen zu überlassen, kann sich nur auf die Straßen und/oder alle Wirtschaftswege beziehen. Anträge der Ortsgemeinden auf Überlassung der Unterhaltung von Straßen im Sinne der Nummer 9.1 Satz 1 und/oder Wirtschaftswegen kommen vor allem in Betracht, wenn eine Ortsgemeinde bereit und in der Lage ist, die Unterhaltungsarbeiten durch freiwillige Leistungen ihrer Einwohner oder durch bereits vorhandene eigene Bedienstete durchzuführen. Sofern in Straßen im Sinne der Nummer 9.1 Satz 1 leitungsgebundene Anlagen (z. B. zur Wasserversorgung oder zur Abwasserbeseitigung) verlegt, verändert oder ausgebessert werden, sollten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die damit verbundenen Straßenbauarbeiten hiervon nicht getrennt werden, also bei der Verbandsgemeinde verbleiben. Mit der Überlassung der Unterhaltung geht insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht auf die Ortsgemeinde über. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung als Straßenbaubehörde unberührt.
9.4Die Planung und Durchführung des Baues und der Unterhaltung von Wirtschaftswegen im Gemeindewald richtet sich als Teil des gemeindlichen Forstbetriebs nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes und den hierzu ergangenen Vorschriften.
10.Verwaltungsgebühren, Auslagen, Bußgelder und Verwarnungsgelder, die mit der Erfüllung der in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben verbunden sind, stehen der Verbandsgemeinde zu.
11.1Der Begriff "Einrichtungen" im Sinne des Absatzes 5 ist als Zweckbegriff weit auszulegen und nicht davon abhängig, in welchen Teilhaushalten des Gemeindehaushalts die benötigten Veranschlagungen erfolgen. Hierunter fallen insbesondere Kindergärten, Friedhöfe, Verkehrsämter, Straßenreinigung und Büchereien.
11.2Verwaltungsgeschäfte von Betrieben, Einrichtungen und Stiftungen, deren Träger eine Ortsgemeinde ist (z. B. Energieversorgung, Krankenhaus, Altenheim, Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen), werden im Namen und unter Verantwortung der Ortsgemeinde von diesen Betrieben, Einrichtungen und Stiftungen selbst erledigt, wenn sie eine eigene hauptamtliche Verwaltung haben.
11.3Absatz 5 gilt nicht für Zweckverbände, an denen zwar Ortsgemeinden beteiligt sind, deren Verwaltungsgeschäfte aber - weil auch Ortsgemeinden anderer Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden beteiligt sind - von einer anderen Verbandsgemeindeverwaltung oder von der Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde geführt werden.