§ 73 Umwandlung zu einer verbandsfreien Gemeinde

(1)  Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden aufzulösen und zu einer verbandsfreien Gemeinde zu vereinigen, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.

(2)  Kommen übereinstimmende Beschlüsse nach Absatz 1 nicht zustande und stehen Gründe des Gemeinwohls nicht entgegen, so kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine Verbandsgemeinde in eine verbandsfreie Gemeinde umwandeln, wenn der Verbandsgemeinderat zustimmt und wenn in den zustimmenden Ortsgemeinden mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.

(3)  Die aufgelösten Gemeinden bestehen in der gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 neu gebildeten Gemeinde unbeschadet der Bestimmungen des § 74 bis zu einer anderweitigen Regelung in der Hauptsatzung als Ortsbezirke im Sinne des vierten Kapitels fort.

(4)  Wird eine Verbandsgemeinde während der Wahlzeit der Gemeinderäte in eine verbandsfreie Gemeinde umgewandelt, so nimmt der Verbandsgemeinderat bis zum Ende seiner Wahlzeit die Aufgaben des Gemeinderats der neuen Gemeinde wahr. Der Bürgermeister und die Beigeordneten der umgewandelten Verbandsgemeinde nehmen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit die Aufgaben des Bürgermeisters und der Beigeordneten der neuen Gemeinde wahr. In den gemäß Absatz 3 gebildeten Ortsbezirken nehmen die Ortsbürgermeister, die Beigeordneten und die Gemeinderatsmitglieder der aufgelösten Ortsgemeinden die Rechte der Ortsvorsteher, der stellvertretenden Ortsvorsteher und der Ortsbeiräte wahr; bis zum Ablauf ihrer Amtszeit erhalten die Ortsvorsteher die ihnen bisher als Bürgermeister gewährte Aufwandsentschädigung.