VV zu § 73 GemO

Der Fortbestand der aufgelösten Ortsgemeinden als Ortsbezirke einer neu gebildeten verbandsfreien Gemeinde ist nicht auf die Wahlzeit des (bisherigen) Verbandsgemeinderats beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn nach § 74 Abs. 3 von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen werden kann.