VV zu § 70 GemO

  1. Die dem Ortsbürgermeister nach Absatz 4 obliegende Pflicht zur Unterstützung der Verbandsgemeindeverwaltung gilt nicht für Amtshandlungen, für deren Erledigung die Verbandsgemeindeverwaltung besonderes Verwaltungspersonal beschäftigt und beschäftigen sollte (z. B. alle Geschäfte der laufenden Verwaltung und Botengänge). Sie darf nicht dazu führen, dass
    a) gesetzliche Aufgaben der Verbandsgemeindeverwaltung auf den Ortsbürgermeister verlagert werden,
    b) eine Ortsgemeinde gezwungen ist, zu diesem Zwecke hauptamtliche Bedienstete einzustellen,
    c)
    der ehrenamtliche Ortsbürgermeister an der Ausübung seines Berufs erheblich gehindert wird.
  2. Zur Verpflichtung des Ortsbürgermeisters, die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, gehört es vor allem, die Verbandsgemeindeverwaltung über alle Vorgänge und Tatsachen in der Ortsgemeinde, die ihr Tätigwerden erfordern, unverzüglich zu unterrichten (z. B. bei Schäden an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, bei Schäden an Gemeindestraßen).
  3. Für eine Übertragung auf den Ortsbürgermeister kommen im Allgemeinen nur solche Bescheinigungen in Betracht, zu deren Ausstellung keine amtlichen Unterlagen benötigt werden (z. B. Bescheinigung über den gewöhnlichen Aufenthalt, Lebensbescheinigung).