VV zu § 79 GemO
- Verkehrswert
Als Wert des zu veräußernden Gegenstandes ist in der Regel der Verkehrswert anzusehen. Durch die Bezugnahme auf den Verkehrswert ist die Höhe des (Rest-) Buchwerts eines Vermögensgegenstandes in der kommunalen Bilanz bei Veräußerungen nicht maßgebend. In Anlehnung an § 194 Baugesetzbuch wird der Verkehrswert eines Vermögensgegenstandes durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Bei Grundstücken ist im Zweifel eine Auskunft des Gutachterausschusses einzuholen, z. B. ein Auszug aus den Bodenrichtwerten oder eine gutachterliche Stellungnahme nach § 8 Nr. 8 der Gutachterausschussverordnung vom 20. April 2005 (GVBl. S. 139), BS 213-10, in begründeten Ausnahmefällen auch ein Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 193 des Baugesetzbuches. - "Sale-and-lease-back"-Modelle
Die Gemeinde darf nur solche Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht. Der Begriff "veräußern" stammt aus dem Zivilrecht und umfasst die Übereignung von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die Übertragung von sonstigen vermögenswerten Rechten. Mit der genannten Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Gemeinde leichtfertig von Vermögen trennt, das sie zur künftigen Aufgabenerfüllung noch benötigt.
Bei einem "Sale-and-lease-back"-Vertrag veräußert die Gemeinde eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie an den Leasinggeber, der sie der Gemeinde zurückverleast. Der Umstand, dass der Vermögensgegenstand von der Gemeinde nach der Eigentumsübertragung postwendend zurückgeleast wird, macht deutlich, dass die Immobilie auch künftig von der Gemeinde benötigt wird. "Sale-and-lease-back"-Modelle verstoßen daher grundsätzlich gegen § 79 Abs. 1. Dies gilt speziell für solche Fallgestaltungen, bei denen die Erzielung von kurzfristigen Veräußerungserlösen im Vordergrund steht.
Eine andere Beurteilung kommt dort in Betracht, wo die Eigentumsübertragung zur kostengünstigen Sonderfinanzierung (§ 103 Abs. 5) einer Investitionsmaßnahme an der betreffenden Immobilie selbst dienen soll, um sie zu sanieren, zu modernisieren oder auszubauen, damit sie auch zukünftig zur kommunalen Aufgabenerfüllung zur Verfügung steht. Hier wird mit Hilfe des Sonderfinanzierungsmodells dem Gebot der Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung gerade Rechnung getragen. In einem solchen Fall ist es zulässig, bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht braucht" danach zu differenzieren, ob eine Gemeinde einen Vermögensgegenstand weiterhin in Form der umfassenden Rechtsstellung eines Eigentümers benötigt, oder ob es zur Aufgabenerfüllung nicht ausreicht, dass der Vermögensgegenstand der Gemeinde im Umfang der durch die Leasingvereinbarung vermittelten Rechtsstellung auch zukünftig zur Verfügung steht.