§ 105 Kredite zur Liquiditätssicherung

(1)  Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

(2)  Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(3)  Für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung findet § 49 keine Anwendung.