VV zu § 99 GemO

  1. Werden während der vorläufigen Haushaltsführung (Interimswirtschaft) Investitionskredite im Rahmen der Kreditermächtigung der Vorjahre (vgl. § 103 Abs. 3) aufgenommen, sind dies Verbindlichkeiten des Haushaltsjahres (nicht des Vorjahres).

  2. Die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Absatzes 2 genehmigten Kredite sind bei der Genehmigung des Gesamtbetrages der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2) anzurechnen.