§ 110 Rechnungsprüfung

(1)  Der Gemeinderat soll einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuss ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.

(2)  Der Bürgermeister legt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden.

(3)  Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zu.

(4)  Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.

(5)  Für die überörtliche Prüfung der Gemeinde durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.

(6)  Im Anschluss an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen.