§ 80 Sondervermögen

(1)  Sondervermögen der Gemeinde sind

  1. das Gemeindegliedervermögen (§ 83),
  2. das Vermögen nicht rechtsfähiger Stiftungen,
  3. wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer Satzung Sonderrechnungen geführt werden,
  4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,
  5. rechtlich unselbständige Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2)  Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3)  Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94 und 102 bis 105 sinngemäß anzuwenden.

(4)  Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts über die Haushaltswirtschaft anzuwenden; an die Stelle der Haushaltssatzung tritt jedoch der Beschluss über den Haushaltsplan. Von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 3 kann abgesehen werden. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.