§ 80 Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- das Gemeindegliedervermögen (§ 83),
- das Vermögen nicht rechtsfähiger Stiftungen,
- wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer Satzung Sonderrechnungen geführt werden,
- rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,
- rechtlich unselbständige Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94 und 102 bis 105 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts über die Haushaltswirtschaft anzuwenden; an die Stelle der Haushaltssatzung tritt jedoch der Beschluss über den Haushaltsplan. Von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 3 kann abgesehen werden. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.