VV zu § 105 GemO

1.
Die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung ist nur zulässig, soweit für die Gemeindekasse keine anderen Mittel (z. B. liquide Mittel oder Mittel der Sondervermögen) zur Verfügung stehen. Kredite zur Liquiditätssicherung sollen lediglich den verzögerten Eingang von Deckungsmitteln überbrücken. Der Höchstbetrag nach der Ermächtigung in der Haushaltssatzung darf nicht überschritten werden.
2.
Kredite zur Liquiditätssicherung können auch zur rechtzeitigen Leistung von Investitionsauszahlungen aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn per Bewilligungsbescheid zugesagte Investitionszuweisungen nur in Raten über mehrere Haushaltsjahre ausgezahlt werden. Werden solche Zwischenfinanzierungskredite im Haushaltsjahr aufgenommen, kann damit der entsprechende negative Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit rechnerisch ausgeglichen werden. Gehen die Landeszuweisungen in Haushaltsfolgejahren als Einzahlungen bei der Gemeinde ein, muss ein entsprechender positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit veranschlagt werden, der dann für die Rückzahlung der Zwischenfinanzierungskredite zu verwenden ist.

Im Übrigen sind solche Zwischenfinanzierungskredite zwingend als Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105) und nicht als Investitionskredite (§ 103) zu veranschlagen, da sie ausschließlich der rechtzeitigen Leistung der Investitionsauszahlungen dienen. Sie unterliegen damit nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 103 Abs. 2 und 4. Durch die Veranschlagung als Kredite zur Liquiditätssicherung wird gleichzeitig gewährleistet, dass spätere Tilgungsleistungen bei der Beurteilung des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO unberücksichtigt bleiben, da es sich dann nicht um die "planmäßige Tilgung von Investitionskrediten" handelt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich der Finanzrechnung. Die Tilgungsleistungen sind folglich weder in Muster 27 noch in Muster 14 (lfd. Nr. 2) der Anlage 3 zur VV-GemHSys auszuweisen.

3.
Grundsätzlich kommt für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung nur eine kurze Laufzeit in Betracht.

Die Gemeinde kann längere Laufzeiten für Kreditaufnahmen vereinbaren, die wegen ständiger unabweisbarer Haushaltsdefizite im Umfang des unvermeidlichen permanenten ,,Bodensatzes" zur Sicherstellung der nach Absatz 1 jederzeitig erforderlichen Zahlungsfähigkeit zumindest auf absehbare Zeit benötigt werden.
4.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Ortsgemeinden im Rahmen der Einheitskasse. Kredite zur Liquiditätssicherung dürfen nur von der Verbandsgemeindeverwaltung aufgenommen werden. Der in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festzusetzende Höchstbetrag muss deshalb ausreichen, um auch die Auszahlungen der Ortsgemeinden rechtzeitig leisten zu können. Wird für die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen einer Ortsgemeinde die Aufnahme eines Liquiditätskredits erforderlich, sind die Zinsen von der Ortsgemeinde zu tragen. Demgemäß fließen auch die Erträge aus der Anlegung des Kassenbestandes der Ortsgemeinde zu. Nimmt eine Verbandsgemeinde Zahlungsmittelbestände einer Ortsgemeinde zur Kassenbestandsverstärkung in Anspruch, hat sie der Ortsgemeinde entsprechende Zinsen zu erstatten.