VV zu § 95 GemO
1. |
Die Haushaltssatzung enthält zusätzlich bei Landkreisen und Verbandsgemeinden gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 LFAG die Festsetzung der Umlagesätze sowie für Eigenbetriebe gemäß § 15 Abs. 4 EigAnVO vom 5. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 373), BS 2020-1-10, die Festsetzung der Gesamtbeträge der im Vermögensplan vorgesehenen Verpflichtungs- und Kreditermächtigungen sowie des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung; je Eigenbetrieb sind entsprechende Festsetzungen gesondert auszuweisen. |
2. | Die weiteren Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 können zum Gegenstand haben: |
2.1 | Allgemeine oder besondere Haushaltssperren, Regelungen über Stellenbesetzungen, Zustimmungsvorbehalte. |
2.2 | Festlegung von Beträgen oder Vomhundertsätzen, die als erheblich oder geringfügig im Sinne der §§ 98 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 11 Satz 2 und Abs. 12 Satz 1 GemHVO gelten, soweit die Hauptsatzung keine Bestimmungen hierüber enthält. |
3. |
Die Darstellung des voraussichtlichen Eigenkapitals hat ausschließlich informativen Charakter, § 114 bleibt deshalb unberührt. Es sind jene Werte anzugeben, die sich aus dem Rechnungswesen der Verwaltung ergeben. |
4. | Zu beachten ist die Unterscheidung zwischen dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen einerseits und dem davon voraussichtlich kreditfinanzierten - und deshalb genehmigungspflichtigen - Teil (Abs. 4 Nr. 1) andererseits. |