VV zu § 98 GemO

  1. Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan sind so rechtzeitig vorzubereiten und dem Gemeinderat und sodann der Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass die Nachtragshaushaltssatzung spätestens vor Ende des Haushaltsjahres bekannt gemacht werden kann.

  2. Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, kann die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen.

  3. Sollen über § 102 Abs. 1 Satz 2 hinaus bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden, ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.