VV zu § 98 GemO
- Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan sind so rechtzeitig vorzubereiten und dem Gemeinderat und sodann der Aufsichtsbehörde vorzulegen, dass die Nachtragshaushaltssatzung spätestens vor Ende des Haushaltsjahres bekannt gemacht werden kann.
- Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, kann die Gemeinde eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen.
- Sollen über § 102 Abs. 1 Satz 2 hinaus bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden, ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.