§ 125 Auflösung des Gemeinderats
Weigert sich der Gemeinderat beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.