§ 127 Beschränkung der Aufsicht

(1)  Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung der Gemeinde nach den §§ 121 bis 125 nicht befugt.

(2)  Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123.