§ 129 Beteiligungsrechte

Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.

Landesgesetz über den Kommunalen Rat
vom 22. Dezember 1995 (GVBl. S. 521)

§ 1 Aufgaben

(1)  Der Kommunale Rat wirkt bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz mit. Er berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände von Bedeutung sind. Er kann in diesen Angelegenheiten jederzeit Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz und die Landesregierung richten.

(2)  Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden geben dem Kommunalen Rat Entwürfe von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 129 der Gemeindeordnung und des § 72 der Landkreisordnung gleichzeitig mit der Zuleitung an die kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis.

§ 2 Mitglieder

(1)  Der Kommunale Rat hat 28 Mitglieder. Ihm gehören je neun die drei kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag und Landkreistag) vertretende stimmberechtigte Mitglieder und ein das fachlich zuständige Ministerium vertretendes Mitglied ohne Stimmrecht an, das den Vorsitz führt.

(2)  Mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates sollen gewählte Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder kommunale Ehrenbeamte sein.

(3)  Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(4)  Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz können dem Kommunalen Rat als stimmberechtigte Mitglieder nicht angehören.

 § 3 Ausführungsbestimmungen

Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere das Nähere über

  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates,
  2. stellvertretende Mitglieder,
  3. die Vergütung der Reisekosten und die Höhe eines Sitzungsgeldes,
  4. die Einberufung des Kommunalen Rates, die Tagesordnung, die Form der Sitzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlussfassung,
  5. die Beteiligung der obersten Landesbehörden und die Unterrichtung des Ministerrats,
  6. die Einrichtung einer Geschäftsstelle.

Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat vom 18. Juni 1996 (GVBI. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBI. S. 210)

§ 1 Bildung und Zusammensetzung des Kommunalen Rates

(1)  Der Kommunale Rat wird mit Wirkung zum 1. September 1996 gebildet. Er hat 28 Mitglieder und besteht aus

  1. dem für das Kommunalrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung oder der von ihm beauftragten Person,
  2. der oder dem Vorsitzenden des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  3. der oder dem Vorsitzenden des Städtetages Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  4. der oder dem Vorsitzenden des Landkreistages Rheinland-Pfalz und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  5. 21 weiteren Mitgliedern, die Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft, kommunale Ehrenbeamte, hauptamtliche Beigeordnete oder hauptamtliche Kreisbeigeordnete sein müssen und von denen je sieben vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, vom Städtetag Rheinland-Pfalz und vom Landkreistag Rheinland-Pfalz (kommunale Spitzenverbände) für eine Amtszeit von fünf Jahren, erstmals beginnend am 1. September 1996, benannt werden.

(2)  Jeder kommunale Spitzenverband kann für jedes von ihm benannte weitere Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 für die gleiche Amtszeit ein stellvertretendes Mitglied, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 erfüllen muss, benennen.

(3)  Die kommunalen Spitzenverbände sollen bei der Benennung der weiteren Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 jeweils das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter aus den Ergebnissen der unmittelbar vorangegangenen Wahlen zu

  1. den Kreistagen,
  2. den Stadträten der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte,
  3. den Stadt- und Gemeinderäten der verbandsfreien Städte und Gemeinden und
  4. den Verbandsgemeinderäten

für das Land zusammengefasste und gewichtete Ergebnis berücksichtigen. Sie sollen ferner darauf hinwirken, dass dem Kommunalen Rat je zur Hälfte Frauen und Männer angehören.

(4)  Für die Teilnahme an einer Sitzung des Kommunalen Rates erhält jedes stimmberechtigte Mitglied vom Land ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,56 Euro sowie Reisekostenvergütung nach § 23 des Landesreisekostengesetzes. Reisekostenvergütung nach § 23 des Landesreisekostengesetzes wird den stimmberechtigten und den stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 vom Land auch für die Teilnahme an jeweils einer Besprechung gewährt, die ein kommunaler Spitzenverband vor einer Sitzung des Kommunalen Rates durchführt.

§ 2 Einberufung, Tagesordnung

(1)  Das vorsitzende Mitglied beruft den Kommunalen Rat nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, ein. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(2)  Das vorsitzende Mitglied lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der von ihm aufgestellten Tagesordnung ein. Die Mitglieder können die Aufnahme von Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung beantragen; ein entsprechender Antrag muss von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich gestellt sein.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen, Beteiligung der obersten Landesbehörden

(1)  Die Sitzungen des Kommunalen Rates sind öffentlich, soweit nicht zu einzelnen Beratungsgegenständen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschlossen wird.

(2)  Soweit ein Beratungsgegenstand den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde betrifft, können im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied Vertreterinnen und Vertreter dieser Behörde an den Sitzungen des Kommunalen Rates mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 4 Beschlussfassung

(1)  Der Kommunale Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2)  Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Kommunale Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(3)  Eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich für die Beschlussfassung über

  1. Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz oder die Landesregierung,
  2. Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
  3. die Geschäftsordnung,
  4. die Behandlung von Beratungsgegenständen in nichtöffentlicher Sitzung,
  5. die Durchführung einer geheimen Abstimmung.

(4)  Sonstige Beschlüsse des Kommunalen Rates bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

§ 5 Unterrichtung des Ministerrates

Das für das Kommunalrecht zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerrat über wesentliche Beschlüsse des Kommunalen Rates und über den Gang der hierzu in öffentlicher Sitzung erfolgten Beratungen.

§ 6 Geschäftsstelle

Für den Kommunalen Rat wird bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 7 Geschäftsordnung

Der Kommunale Rat beschließt im Rahmen der Bestimmungen des Landesgesetzes über den Kommunalen Rat und dieser Verordnung eine Geschäftsordnung.

§ 8 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 endet die Amtszeit der am 31. Dezember 1999 im Amt befindlichen weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder mit Ablauf dieses Tages.

§ 9 Inkrafttreten2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2 Verkündet am 25. Juni 1996