§ 133 Inkrafttreten*

Dieses Gesetz tritt am 17. März 1974 in Kraft. Die Bestimmungen der § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 18 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 65 Abs. 2, §§ 74, 75, 79 Abs. 4, § 92 Abs. 4, §§ 116, 131 und 132 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anmerkung:

Bei der Anwendung der GemO-VV ist die Vorbemerkung hierzu (MinBl. 1979 S. 179) zu beachten, die wie folgt lautet:

  1. "Diese Verwaltungsvorschriften haben hauptsächlich den Zweck,
    1. die Bezirksregierungen4 und die Kreisverwaltungen mit allgemeinen Weisungen für die Ausübung der Staatsaufsicht zu versehen,
    2. Zweifel bei der Auslegung des Gesetzestextes, vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, zu beheben,
    3. den kommunalen Organen Hinweise und Empfehlungen für die Anwendung des Gesetzes zu geben,
    und damit durch übersichtliche Zusammenfassung der Stellungnahmen des Ministeriums des Innern als oberster Aufsichtsbehörde zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Lande beizutragen.
  2. Soweit bei Anwendung der Gemeindeordnung Fragen auftreten, die in den Verwaltungsvorschriften nicht behandelt sind, soll zunächst versucht werden, diese unter Heranziehung erfahrener Mitarbeiter, der vorhandenen Kommentare und der Rechtsprechung oder durch Einschaltung des zuständigen kommunalen Spitzenverbandes eigenverantwortlich selbst zu klären. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte die Frage der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme vorgetragen werden. Von gleichzeitigen Anfragen bei mehreren Stellen (ohne diese von den weiteren Anfragen zu unterrichten) sowie von fernmündlichen Anfragen sollte abgesehen werden. Alle Rechtsauskünfte ergehen vorbehaltlich der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts und vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte."

* 3 § 133: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1973. Das Gesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 gilt seit 12. Juni 1994.

4 jetzt Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion