§ 2 a Sicherung der Mittel

(1)  Das Land sichert den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

(2)  Ist der Landkreis bei der Erfüllung einer ihm nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihm getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Gleiches gilt, wenn der Landkreis auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt hat und damit unterliegt.