§ 3 Name, Sitz

(1)  Die Landkreise führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Landkreises den Kreisnamen ändern.

(2)  Der Sitz der Kreisverwaltung kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Landkreises geändert werden, wenn Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.